Udo Herkenroth

Architekt
Sachverständiger
für baulichen Brandschutz

Am Eschenacker 8
56422 Wirges
Tel. 02602 69555
Fax 02602 80601

mail@herkenroth.de

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Aufgabengebiete des Sachverständigen für baulichen Brandschutz

Es wird unterschieden zwischen dem

und dem


1. Von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannter Sachverständiger für baulichen Brandschutz

Bei folgenden Bauvorhaben, für die nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren oder sogar ein Freistellungsverfahren durchgeführt werden kann, prüft und bescheinigt der von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Sachverständige für baulichen Brandschutz die Gewährleistung des Brandschutzes:

Das bedeutet, daß in diesen Fällen der bauliche Brandschutz nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden muß.

Die Aufgaben des von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz sind geregelt in der

Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25. März 1997 (GVBl. S.133 vom 14. Mai 1997):

§ 1 Sachverständige für baulichen Brandschutz

(1) Die nach dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz sind berechtigt, Bescheinigungen nach § 64 Abs. 4 LBauO (Anm: § 65 Abs. 4 LBauO neu) auszustellen.

§ 7 Aufgaben, Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Der Sachverständige für baulichen Brandschutz hat zu bescheinigen, daß die Nachweise über den baulichen Brandschutz vollständig und richtig sind und mit den im bauaufsichtlichen Verfahren vorzulegenden Bauunterlagen übereinstimmen und die Brandschutzbedingungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden....

(2) Der Sachverständige für baulichen Brandschutz hat die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bauunterlagen zu überprüfen und der Bauaufsichtsbehörde hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

hierzu:

Rundschreiben des Min.d.Finanzen vom 20.5.1998 zu § 7 der Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz:

Ist der Sachverständige für baulichen Brandschutz vom Bauherrn mit der Prüfung des Brandschutzes beauftragt, so hat er .... auch die Bauausführung ... zu kontrollieren...

Der Sachverständige für baulichen Brandschutz hat neben der Abnahme der fertiggestellten baulichen Anlage regelmäßig auch baubegleitende Kontrollen durchzuführen.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Vom 12. November 1998

§ 65 Behandlung des Bauantrags

(4) Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer sachverständigen Person ... vor, wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen. Sie ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Bescheinigungen zu überprüfen.

§ 66 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

(2) Wird der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft und bescheinigt eine sachverständige Person nach § 65 Abs. 4, dass der Brandschutz gewährleistet ist, wird bei folgenden Vorhaben einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ebenfalls ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:

1. Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 mit Ausnahme von Hochhäusern,

2. Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4, die ausschließlich oder neben der Wohnnutzung überwiegend freiberuflich ... genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern,

3. Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen einschließlich der Wohnungen ... , mit Ausnahme von Hochhäusern,

4. Gebäude, die ausschließlich als Garage genutzt werden, mit über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche (Mittelgaragen),

5. Werkstatt- und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 mit nicht mehr als 3.000 m² Nutzfläche und einer mittleren Höhe der Außenwände von nicht mehr als 7 m einschließlich der Wohnungen ...

Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde der geprüfte Standsicherheitsnachweis sowie die Bescheinigung der sachverständigen Person nach § 65 Abs. 4, dass der Brandschutz gewährleistet ist, und, soweit erforderlich, die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes vorliegen.

§ 67 Freistellungsverfahren

(5) Liegen in den Fällen des § 66 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor (Anm.: Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans), ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn ein Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 (Anm.: Freistellungsverfahren) durchzuführen. ...

Rundschreiben des Min.d.Finanzen vom 20.5.1998 zu § 7 der Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz:

Bei Vorhaben, die durch abschließende Regelungen der Landesbauordnung oder der Sonderbauverordnungen umfassend beurteilt werden können, prüft und bescheinigt der Sachverständige für baulichen Brandschutz die Gewährleistung des Brandschutzes ....

Die abschließenden Regelungen der Landesbauordnung zielen auf Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser, und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung und Größe und ähnlichen Gefahrenpotentialen ....

Sonderbauverordnungen mit abschließenden Regelungen sind zur Zeit die Garagen- und die Verkaufsstättenverordnung.



2. Sachverständiger für baulichen Brandschutz als Teilentwurfsverfasser

Aber auch für die Planung und Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb des vereinfachten Genehmigungsverfahrens - z.B. bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 50 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) - kann der Sachverständige für baulichen Brandschutz tätig werden.

hierzu:

Rundschreiben des Min.d.Finanzen vom 20.5.1998 zu § 7 der Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz:

Der Sachverständige für baulichen Brandschutz ist ein geeigneter Sachverständiger i.S. von § 54 Abs. 2 LBauO (Anm.: § 56 Abs. 2 LBauO neu).

Bei Bauvorhaben, bei denen der Sachverständige für baulichen Brandschutz eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 der vorbezeichneten Verordnung nicht ausstellen darf, .... kann er als Sachverständiger aufgrund von § 54 Abs. 2 LBauO (Anm.: § 56 Abs. 2 LBauO neu) herangezogen werden.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Vom 12. November 1998

§ 56 Entwurfsverfasserinnen, Entwurfsverfasser

(2) Haben Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so haben sie die Bauherrin oder den Bauherrn zu veranlassen, geeignete sachverständige Personen heranzuziehen....

 


Aktualisiert  2006