| Aufgabengebiete des
Sachverständigen für baulichen Brandschutz Es wird unterschieden
zwischen dem
und dem
1.
Von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannter
Sachverständiger für baulichen Brandschutz
Bei
folgenden Bauvorhaben, für die nach der Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz (LBauO) ein vereinfachtes
Genehmigungsverfahren oder sogar ein
Freistellungsverfahren durchgeführt werden kann, prüft
und bescheinigt der von der obersten Bauaufsichtsbehörde
anerkannte Sachverständige für baulichen Brandschutz
die Gewährleistung des Brandschutzes:
Das
bedeutet, daß in diesen Fällen der bauliche Brandschutz
nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden
muß.
Die
Aufgaben des von der obersten Bauaufsichtsbehörde
anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz
sind geregelt in der
Landesverordnung
über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25.
März 1997 (GVBl. S.133 vom 14. Mai 1997):
§ 1
Sachverständige für baulichen Brandschutz
(1)
Die nach dieser Verordnung von der obersten
Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen für
baulichen Brandschutz sind berechtigt, Bescheinigungen
nach § 64 Abs. 4 LBauO (Anm: § 65 Abs. 4 LBauO
neu)
auszustellen.
§ 7
Aufgaben, Ausführung von Prüfaufträgen
(1)
Der Sachverständige für baulichen Brandschutz hat zu
bescheinigen, daß die Nachweise über den baulichen
Brandschutz vollständig und richtig sind und mit den im
bauaufsichtlichen Verfahren vorzulegenden Bauunterlagen
übereinstimmen und die Brandschutzbedingungen der
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden....
(2)
Der Sachverständige für baulichen Brandschutz hat die
Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bauunterlagen
zu überprüfen und der Bauaufsichtsbehörde hierüber
eine Bescheinigung auszustellen.
hierzu:
Rundschreiben
des Min.d.Finanzen vom 20.5.1998 zu § 7 der
Landesverordnung über Sachverständige für baulichen
Brandschutz:
Ist
der Sachverständige für baulichen Brandschutz vom
Bauherrn mit der Prüfung des Brandschutzes beauftragt,
so hat er .... auch die Bauausführung ... zu
kontrollieren...
Der
Sachverständige für baulichen Brandschutz hat neben der
Abnahme der fertiggestellten baulichen Anlage
regelmäßig auch baubegleitende Kontrollen
durchzuführen.
Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz (LBauO)
Vom
12. November 1998
§
65 Behandlung des Bauantrags
(4)
Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer
sachverständigen Person ... vor, wird vermutet, dass die
bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher
Bescheinigungen verlangen. Sie ist nicht verpflichtet,
den Inhalt der Bescheinigungen zu überprüfen.
§
66 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(2)
Wird der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der
Bauherrin oder des Bauherrn von einer Prüfingenieurin
oder einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft und
bescheinigt eine sachverständige Person nach § 65 Abs.
4, dass der Brandschutz gewährleistet ist, wird bei
folgenden Vorhaben einschließlich ihrer Nebengebäude
und Nebenanlagen ebenfalls ein vereinfachtes
Genehmigungsverfahren durchgeführt:
1.
Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 mit Ausnahme von
Hochhäusern,
2.
Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4, die ausschließlich
oder neben der Wohnnutzung überwiegend freiberuflich ...
genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern,
3.
Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4, die einer Büro-
oder Verwaltungsnutzung dienen einschließlich der
Wohnungen ... , mit Ausnahme von Hochhäusern,
4.
Gebäude, die ausschließlich als Garage genutzt werden,
mit über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche
(Mittelgaragen),
5.
Werkstatt- und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 mit
nicht mehr als 3.000 m² Nutzfläche und einer mittleren
Höhe der Außenwände von nicht mehr als 7 m
einschließlich der Wohnungen ...
Spätestens
bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde der
geprüfte Standsicherheitsnachweis sowie die
Bescheinigung der sachverständigen Person nach § 65
Abs. 4, dass der Brandschutz gewährleistet ist, und,
soweit erforderlich, die Nachweise des Wärme- und
Schallschutzes vorliegen.
§
67 Freistellungsverfahren
(5)
Liegen in den Fällen des § 66 Abs. 2 Satz 1 die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor (Anm.:
Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans), ist auf Verlangen der
Bauherrin oder des Bauherrn ein Verfahren nach den
Absätzen 1 bis 3 (Anm.: Freistellungsverfahren) durchzuführen. ...
Rundschreiben
des Min.d.Finanzen vom 20.5.1998 zu § 7 der
Landesverordnung über Sachverständige für baulichen
Brandschutz:
Bei
Vorhaben, die durch abschließende Regelungen der
Landesbauordnung oder der Sonderbauverordnungen umfassend
beurteilt werden können, prüft und bescheinigt der
Sachverständige für baulichen Brandschutz die
Gewährleistung des Brandschutzes ....
Die
abschließenden Regelungen der Landesbauordnung zielen
auf Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser, und andere
Gebäude mit vergleichbarer Nutzung und Größe und
ähnlichen Gefahrenpotentialen ....
Sonderbauverordnungen
mit abschließenden Regelungen sind zur Zeit die Garagen-
und die Verkaufsstättenverordnung.
2.
Sachverständiger für baulichen Brandschutz als
Teilentwurfsverfasser
Aber
auch für die Planung und Errichtung von baulichen
Anlagen außerhalb des vereinfachten
Genehmigungsverfahrens - z.B. bei baulichen Anlagen
besonderer Art oder Nutzung nach § 50 der
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) - kann der
Sachverständige für baulichen Brandschutz tätig
werden.
hierzu:
Rundschreiben
des Min.d.Finanzen vom 20.5.1998 zu § 7 der
Landesverordnung über Sachverständige für baulichen
Brandschutz:
Der
Sachverständige für baulichen Brandschutz ist ein
geeigneter Sachverständiger i.S. von § 54 Abs. 2 LBauO (Anm.: §
56 Abs. 2 LBauO neu).
Bei
Bauvorhaben, bei denen der Sachverständige für
baulichen Brandschutz eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1
der vorbezeichneten Verordnung nicht ausstellen darf,
.... kann er als Sachverständiger aufgrund von § 54
Abs. 2 LBauO (Anm.: § 56 Abs. 2 LBauO neu) herangezogen werden.
Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz (LBauO)
Vom
12. November 1998
§
56 Entwurfsverfasserinnen, Entwurfsverfasser
(2)
Haben Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf
einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde
und Erfahrung, so haben sie die Bauherrin oder den
Bauherrn zu veranlassen, geeignete sachverständige
Personen heranzuziehen....
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