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Udo Herkenroth
Architekt Am Eschenacker 8 |
| Baugenehmigungsverfahren
in Rheinland-Pfalz
Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) haben die Bauherrin oder der Bauherr die Möglichkeit, für eine Vielzahl von Bauvorhaben von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Sachverständige für baulichen Brandschutz einzuschalten, die Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörden übernehmen. Regelverfahren Selbst im herkömmlichen "Regelverfahren" können Bauvorhaben, die durch abschließende Regelungen der Sonderbauverordnungen zu beurteilen sind, durch Sachverständige für baulichen Brandschutz geprüft werden. Sonderbauverordnungen mit abschließenden Regelungen sind zur Zeit die Garagen- und die Verkaufsstättenverordnung. Zusätzliche abschließend geregelte Sonderbauverordnungen wie z.B. die geänderte Versammlungsstättenverordnung sowie eine neue Gewerbebauverordnung sind in Vorbereitung. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Bei folgenden Bauvorhaben kann nach § 66 LBauO ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn u.a. durch den Sachverständigen für baulichen Brandschutz geprüft und bescheinigt wird, daß der Brandschutz gewährleistet ist:
Freistellungsverfahren Wenn die oben aufgeführten Bauvorhaben sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden, kann sogar das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO angewendet werden, das heißt, daß die Bauvorhaben einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, die Erschließung gesichert ist und verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzustellen, daß in allen genannten Fällen der bauliche Brandschutz nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden muß und sich für die Bauherrinnen und Bauherren erhebliche Vorteile hinsichtlich der Reduzierung der Bearbeitungszeiten des Bauantrages und der Vereinfachung des Verfahrens ergeben. |
Aktualisiert 2006