Udo Herkenroth

Architekt
Sachverständiger
für baulichen Brandschutz

Am Eschenacker 8
56422 Wirges
Tel. 02602 69555
Fax 02602 80601

mail@herkenroth.de

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Baugenehmigungsverfahren in Rheinland-Pfalz

Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) haben die Bauherrin oder der Bauherr die Möglichkeit, für eine Vielzahl von Bauvorhaben von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Sachverständige für baulichen Brandschutz einzuschalten, die Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörden übernehmen.

Regelverfahren

Selbst im herkömmlichen "Regelverfahren" können Bauvorhaben, die durch abschließende Regelungen der Sonderbauverordnungen zu beurteilen sind, durch Sachverständige für baulichen Brandschutz geprüft werden.

Sonderbauverordnungen mit abschließenden Regelungen sind zur Zeit die Garagen- und die Verkaufsstättenverordnung. Zusätzliche abschließend geregelte Sonderbauverordnungen wie z.B. die geänderte Versammlungsstättenverordnung sowie eine neue Gewerbebauverordnung sind in Vorbereitung.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Bei folgenden Bauvorhaben kann nach § 66 LBauO ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn u.a. durch den Sachverständigen für baulichen Brandschutz geprüft und bescheinigt wird, daß der Brandschutz gewährleistet ist:

  • Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 mit Ausnahme von Hochhäusern,
  • Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4, die ausschließlich oder neben der Wohnnutzung überwiegend freiberuflich ... genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern,
  • Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen einschließlich der Wohnungen ... , mit Ausnahme von Hochhäusern,
  • Gebäude, die ausschließlich als Garage genutzt werden, mit über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche (Mittelgaragen),
  • Werkstatt- und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 mit nicht mehr als 3.000 m² Nutzfläche und einer mittleren Höhe der Außenwände von nicht mehr als 7 m einschließlich der Wohnungen ...

Freistellungsverfahren

Wenn die oben aufgeführten Bauvorhaben sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden, kann sogar das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO angewendet werden, das heißt, daß die Bauvorhaben einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, die Erschließung gesichert ist und verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzustellen, daß in allen genannten Fällen der bauliche Brandschutz nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden muß und sich für die Bauherrinnen und Bauherren erhebliche Vorteile hinsichtlich der Reduzierung der Bearbeitungszeiten des Bauantrages und der Vereinfachung des Verfahrens ergeben.


Aktualisiert  2006